Satzung

Satzung des Bezirksverbandes Westfalen-West der Jungen Liberalen

§1 Grundsätze
§2 Gliederungen
§3 Mitgliedschaft
§4 Organe
§5 Bezirkskongress
§5a Digitaler Bezirkskongress
§6 Bezirksvorstand
§7 Ombudsperson
§8 Finanzen
§9 Satzungsänderungen
§10 Auflösung
§11 Inkrafttreten

§1 Grundsätze

(1) Der Bezirksverband Westfalen-West der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des
Landesverbandes „Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.”. Der Landesverband der Jungen
Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge
Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des
politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie
verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§ 2 Gliederungen

Der Bezirksverband Westfalen-West der Jungen Liberalen gliedert sich in die Kreisverbände Ennepe-
Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein und Hagen. Kreisverbände
können darüber hinaus Ortsverbände gründen. Die Gliederung soll sich dabei soweit wie möglich an
der Gliederung des FDP Bezirksverbandes Westfalen-West orientieren.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Bezirksverband Westfalen-West der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied der Jungen
Liberalen im Ennepe-Ruhr-Kreis, dem Märkischen Kreis, dem Kreis Olpe, dem Kreis Siegen-
Wittgenstein oder der kreisfreien Stadt Hagen ist.
(2) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§ 4 Organe

Die Organe des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen sind:
– der Bezirkskongress
– der Bezirksvorstand

§ 5 Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere
folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des
Bezirksvorstandes
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
c) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Umgliederung des Bezirksverbandes
f) Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
g) Auflösung des Bezirksverbandes
(2) Der Bezirkskongress ist die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes. Es sind alle
anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die nicht länger als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen
an den entsprechenden Kreisverband im Rückstand sind.
(3) Die Delegierten zum Bundeskongress werden vom Bezirkskongress in geheimer Wahl für die
Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen
vor dem Bundeskongress mitzuteilen.
(4) Der Bezirkskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der
Bezirksvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von
mindestens zwei Kreisverbänden oder mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(5)
a) Der Bezirkskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Bezirksvorsitzenden per Mail an
alle Mitglieder unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Bezirkskongress ist
beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu
Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
b) Liegt keine Mailadresse eines Mitglieds vor, ist dieses schriftlich einzuladen.
(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der
Bezirksvorstand, die Kreis- und Ortsverbände sowie vom Bezirksvorstand eingesetzte und
Ortsverbände sowie vom Bezirksvorstand eingesetzte Arbeitskreise.
(7) Zu Beginn des Bezirkskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer
gewählt. Das Protokoll des Bezirkskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet.
(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung
angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die
Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(9) Wenn der Bezirkskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des
Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 5a Digitaler Bezirkskongress

(1) Neben dem Bezirkskongress gemäß § 5 kann durch Beschluss des
Bezirksvorstandes ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation
durchzuführender Bezirkskongress (Digitaler Bezirkskongress) einberufen werden.
(2) Der Digitale Bezirkskongress kann ausschließlich inhaltliche Anträge, die
nicht Anträge gemäß § 5 Abs. 1 lit. e – g sind oder eine Änderung der
Geschäftsordnung betreffen, beschließen. Darüber hinausgehende Aufgaben nimmt
er nicht wahr.
(3) Der Bezirksvorstand schafft die für die satzungs- und
geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Bezirkskongresses
erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen.
(4) § 5 Abs. 2, 5, 6, 7 und 9 gelten für den Digitalen Bezirkskongress
entsprechend.

§ 6 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus
a) dem Bezirksvorsitzenden
b) einem bis drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) mindestens zwei Beisitzern, mit einem Vorab-Vorschlagsrecht für die nicht in a, b und c
vertretenen Kreisverbände.
(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom Bezirkskongress einzeln in geheimer Wahl für
die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von
Bezirksvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit
erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.
(3) Der Bezirksvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Der Fall der
Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Der Bezirksvorsitzende lädt zu Sitzungen des Bezirksvorstandes unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail ist möglich.
(5) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mindestens 50%
seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Bezirksvorstand stellt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm auf. Am Ende der
Amtsperiode legt er gegenüber dem Bezirkskongress Rechenschaft ab.

§ 7 Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson der Jungen Liberalen Westfalen-West wird für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Sie darf kein weiteres Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.
(2) Die Ombudsperson ist die erste Anlaufstelle zur Prävention und Lösung von sozialen
Konflikten oder Belästigungsfällen im Verband. Die Ombudsperson ist grundsätzlich
berechtigt, an den Sitzungen des Bezirksvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 8 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Umlage von Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
öffentlichen Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Die Kreisverbände führen auf Beschluss des Bezirkskongresses ihren Anteil an den
Mitgliedsbeiträgen an den Bezirksverband ab. Über die Erhebung und die Höhe der Beiträge
entscheidet der Bezirkskongress.
(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt
werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und
Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick
in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.
(4) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein
Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die
Kassenprüfer an.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den
Bestimmungen dieser Satzung vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten
des Bezirkskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge
den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§ 10 Auflösung

(1) Der Bezirksverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen
vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienenen Mitglieder des
Bezirkskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen Nordrhein-
Westfalen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluss des Bezirkskongress vom 22.02.2020 mit
Wirkung ab 22.02.2020 anstelle der Satzung vom 13.07.2013 in Kraft.